AGB

  1. Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
    der Firma EDESSA Edelstahlverarbeitung, Wilhelm -Grümer -Weg 17, 51674 Wiehl
     
    Für sämtliche Lieferungen obiger Firma sind ausschließlich folgende Bedingungen maßgebend, welche durch Auftragserteilung anerkannt werden.  Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselbe ohne Einfluss.
     
    1. Vertretung / Liefervertrag: Die Vertreter der Lieferfirma sind bevollmächtigt, Lieferverträge abzuschließen. Sie sind berechtigt, Erklärungen betreffend der Lieferung für die Firma abzugeben, oder in Empfang zu nehmen, Waren für die Firma in Empfang zu nehmen, zurückzugeben oder an sich zu nehmen. 

    Die Vertreter sind nicht berechtigt Zahlungen für die Firma anzunehmen, oder deren Empfang zu bescheinigen, es sei denn, dass sie ausdrücklich dazu ermächtigt sind.

    Der mit dem Kunden geschlossene Liefervertrag ist schwebend wirksam und gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Ablehnung durch die Lieferfirma erfolgt. Für den Fall der Nichtannahme des Vertrages bleibt der Kunde bis zu einer Frist von zwei Wochen an den Auftrag gebunden. Erfolgt nach dieser Frist keine Ablehnung der Lieferfirma, so gilt der Vertrag als angenommen. 
    Erklärt der Kunde, dass er von dem rechtsgültig geschlossenen Vertrag zurücktreten werde, ist die Lieferfirma berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erfüllung und des Nachweises eines weitergehenden Schadens berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen, wobei der Vertragspartner das Recht hat, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist.

  2. Lieferung: Aufträge werden nur unter dem allgemeinen Vorbehalt persönlicher Lieferungs- und Beschaffungsmöglichkeit sowie rechtzeitigen Einganges der notwendigen Materialien entgegengenommen. Lieferzeiten besagen nur, falls nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart ist, dass nach dem normalen Ablauf des Fabrikationsbetriebes mit der Lieferung wahrscheinlich zu dem angegebenen Zeitpunkt gerechnet werden kann. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen, Lieferantenverzug und dergl. hindern für ihre Dauer den Eintritt des Verzuges. Die Geltendmachung von Verzugsschäden und Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Die Lieferfirma ist zu Teilleistungen berechtigt.

  3. Versand und Verladung: Beide erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn Franko Lieferung vereinbart ist. Desgleichen gehen Verpackungskosten und Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers. 

  4. Mängelrüge: Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und etwa festgestellte Mängel innerhalb einer Woche ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls er seiner Gewährleistungsansprüche verlustig geht. 
    Die Lieferfirma ist berechtigt, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von 4 Wochen, ab Anzeige, zu beseitigen. Erst nach Fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu. Kosten, die durch unberechtigte Reklamationen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

  5. Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Gefahrenübergang. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. 

  6. Schadenersatz: Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, aus unerlaubter Handlung und aus positiver Vertragsverletzung werden hiermit ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einem groben Verschulden unsererseits beruht. 

  7. Zahlung: Die vereinbarten Preise gelten ab Fabrik für die reine Ware, und zwar in EURO (€). Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber unter Vorbehalt des Eingangs entgegengenommen. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort vom Käufer zu zahlen. 
    Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung. Mangels Vereinbarung gilt: 30 Tage Ziel netto ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Werden vereinbarte Ratenzahlungen nicht eingehalten, so verfällt der gesamte Restkaufpreis, für nicht eingetragene Kaufleute jedoch erst, wenn der Rückstand zwei aufeinanderfolgende Raten beträgt oder mindestens 1/10 des gesamten Kaufpreises.

  8. Folgen des Zahlungsverzuges: Werden nach Vertragsabschluss oder auch nach Lieferung der Ware Umstände bekannt, die nach Auffassung der Lieferfirma die Kreditwürdigkeit des Käufers auch nur vorrübergehend gefährden, so ist dieselbe nach ihrer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages bzw. den Nichtrücktritt davon abhängig zu machen, dass entgegen den getroffenen Vereinbarungen Vorauskasse geleistet wird oder aber für die Restkaufpreisschuld nach Auffassung der Lieferfirma genügend Sicherheiten geleistet werden. Bei Rücktritt vom Vertrag oder sonstiger Auflösung desselben hat der Käufer an Benutzungs- und Abnutzungsgebühren der Ware für jeden angefangenen Monat ab Lieferung derselben mindestens 3% des Kaufpreises zu zahlen und sich auf die Kaufpreisrückzahlung anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche aus Beschädigung, unsachgemäßer Behandlung und dergl. bleiben der Lieferfirma vorbehalten.

  9. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschl. aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zur Einlösung derselben) - bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Lieferfirma. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Etwaige Zutritte Dritter hat der Käufer sofort der Lieferfirma mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher und andere Vollstreckungsorgane. Das Eigentumsrecht der Lieferfirma gilt auch dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung der Lieferfirma übergeben werden. Unter den Begriff des Eigentumsvorbehaltes fällt auch das Recht der Lieferfirma, die Ware wieder an sich zu nehmen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt. 
    Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist ausgeschlossen. 
    Ein verlängertes Eigentumsvorbehaltsrecht für die Lieferfirma besteht für den Fall der Weiterveräußerung der Ware durch den Käufer an einen Dritten, falls die Ware zum Wiederverkauf bestimmt sein sollte. In diesem Falle erwirbt der Käufer die Rechte aus der Weiterveräußerung nicht für sich, sondern für die Lieferfirma als deren Beauftragter mit der Verpflichtung, der Lieferfirma Auskunft und Rechenschalt zu erteilen. Der Käufer tritt hiermit seine Rechte an den Abkäufer (Dritten) als Verwahrer für die Lieferfirma an diese ab.

  10. Kommissionsware: Sie verbleibt in jedem Falle Eigentum der Lieferfirma. Bei Übernahme in feste Rechnung wird sie zum jeweiligen Tagespreis berechnet.

  11. Katalog: Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben des Kataloges der Lieferfirma sind unverbindlich. Abweichungen in der Ausführung bleiben vorbehalten. Sonderanfertigungen sind teurer und im Allgemeinen von einer Rücknahme ausgeschlossen.

  12. Erfüllungsort und Gerichtstand: Für Lieferung und Zahlung sowie für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten gilt als Erfüllungsort Wiehl. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgerichts Siegburg.


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